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Allgemeine Informationen

Sozialversicherung und Renten
 

Sozialversicherungsberechtigungen umfassen eine ganze Reihe sozialer Leistungen, die sich von Land zu Land unterscheiden. Die Gesetzgebung der EU trägt dazu bei, die Schwierigkeiten zu minimieren, die diese Unterschiede für mobile Arbeiter darstellen können, die wesentlichen Bestimmungen sind in diesem Kapitel beschrieben.

1. Sozialversicherungsleistungen

Leistungen der Sozialversicherungen:

  • Gesundheitsvorsorge - in Sachbezügen (Krankenhäuser, Medikamente, etc.) und Geldbezügen (Kranken- und Invaliditätsleistungen, etc.) werden normalerweise nach der Gesetzgebung des Aufenthaltslandes bezahlt, die Berechtigung ist jedoch durch ein E-Formular nachzuweisen (siehe unten), das Sie sich vor Ihrer Abreise besorgen sollten.
  • Ansprüche auf Sozialversicherungsleistungen, die von den Beiträgen des Arbeitnehmers zu den nationalen Versicherungskassen abhängen. Es ist wichtig, sicherzustellen, daß Ihre Beitragsleistungen bei Ihrem Umzug kumuliert werden, so daß sich kein Verlust ihrer Berechtigungen und keine Wartezeiten vor Erreichen der Berechtigung ergeben. Hierzu gibt es EU-Gesetze - siehe unten.
  • Sozialhilfe - Leistungen an Personen mit unzureichender Sozialversicherung. Diese Art der Bezüge wird häufig mit dem Ausdruck "Sicherheitsnetz" bezeichnet. Sie beruht üblicherweise auf einer Prüfung der Bedürftigkeit des Anspruchstellers und unterliegt, wenn sie nicht ausdrücklich mit einer Sozialversicherungsleistung verbunden ist, den im Aufenthaltsland gültigen Regeln.
  • Durch staatliche Stellen finanzierte Altersrenten, die in verschiedenen Ländern in unterschiedlicher Weise mit Zusatzrenten verbunden sein können. Für weitere Einzelheiten siehe unten.

2. EU-Gesetzgebung

Es existieren EU-Gesetze zu den folgenden Themenbereichen:

  • Kranken- und Mutterschaftsleistungen
  • Arbeitsunfälle
  • Berufskrankheiten
  • Invaliditätsleistungen
  • Altersrenten
  • Hinterbliebenenrenten
  • Leistungen im Todesfall
  • Arbeitslosengelder
  • Familienhilfe
3. Berechtigungsnachweis

Es ist häufig notwendig, bei den Behörden des Aufenthaltslandes nachzuweisen, daß entweder einfach aufgrund der Staatsangehörigkeit oder aufgrund anderer Eigenschaften, wie zum Beispiel der Existenz von Kindern in der Familie, eine Leistungsberechtigung besteht. Dieser Nachweis wird durch sogenannte E-Formulare geführt, die im Ursprungsland zu beziehen sind. Sie können auch im Aufenthaltsland bezogen werden, sollte dies erforderlich sein, doch dies kann zu erheblichen Verzögerungen führen.

Die wichtigsten Formulare:

  • Formulare der Serie E100 für im Ausland stationierte Arbeitnehmer und die Berechtigung auf Kranken- und Mutterschaftsleistungen: hier sind zu erwähnen:
    • E111 für unverzüglichen Zugang zu Notfallbehandlung;
    • E119 für Arbeitsuchende;
    • E106 oder E128 für den vollständigen Zugang zum Gesundheitswesen für abhängig beschäftigte oder selbständige Personen und Familienmitglieder, die mit ihnen im gleichen Land leben;
    • E109 für Familienmitglieder, die in einem anderen Land leben, als der Arbeitnehmer.
  • Formulare der Serie E200 für die Berechnung und Zahlung von Renten
  • Formulare der Serie E300 für Ansprüche auf Arbeitslosengeld
    • E303 speziell für Arbeitsuchende
  • Formulare der Serie E400 für Ansprüche auf Familienhilfe.

4. EU Verordnungen 1408/71 und 574/72

Artikel 42 des EU-Vertrags fordert vom Europäischen Rat die Ergreifung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Sozialversicherungen, um die Freizügigkeit für Arbeitnehmer und ihre abhängigen Familienmitglieder zu ermöglichen. Die wichtigsten Regelungen in diesem Bereich sind die Verordnungen des Rates (EEC) Nr. 1408/71 und 574/72. Sie wurden bereits mehrmals überarbeitet und ergänzt und erstrecken sich jetzt auf abhängig Beschäftigte, Selbständige und Beamte (inklusive der Personen, die besonderen Sozialversicherungsbestimmungen unterliegen, Studierende und Rentner, zusammen mit Familienanghörigen und Hinterbliebenen, egal welcher Nationalität. Diese Verordnungen betreffen auch die Beziehungen zwischen den Mitgliedsstaaten und erstrecken sich auf nicht-EU Staaten unter dem EWR Abkommen: Norwegen, Island und Liechtenstein.). Seit 1.6.02 betreffen sie auch die Beziehungen zwischen der EU und der Schweiz, unter dem Abkommen zur Freizügigkeit von Personen. Die Verordnungen verbieten den Ausschluß von Staatsangehörigen anderer EU oder EWR-Staaten oder der Schweiz aus dem Geltungsbereich des Sozialversicherungssystems eines Staates. Darüberhinaus betreffen diese Verordnungen auch - seit den Änderungen, die am 1.6.03 in Kraft traten – alle Drittstaatenangehörigen, die sich legal in einem Mitgliedsstaat aufhalten. (Ausnahme: Dänemark). Wir erinnern daran, dass vor diesem Zeitpunkt nur ‘staatenlose Personen’ und ‘Flüchtlinge’ (gemeinsam mit Familienangehörigen und Hinterbliebenen) im von Verordnung 1408/71 betroffenen Personenkreis inkludiert waren.

Die Verordnung 1408/71 gilt nur für die staatliche Sozialversicherung. Sie gilt nicht für Berufsrenten oder die private Rentenvorsorge, bezieht sich jedoch in einigen Staaten auf Zusatzprogramme wie SERPS in Großbritannien oder ARRCO und AGIRC in Frankreich, wenn dies von den jeweiligen nationalen Stellen initiiert wird. Die Anwendung auf nationale Hilfsleistungen/ Leistungen mit Bedürftigkeitsprüfung ist beschränkt; zum Beispiel im Falle von Einkommenshilfen und nicht-beitragsabhängigen Leistungen für Behinderte. Sie hilft bei der Erfüllung der Aufenthaltsbedingungen zum Erwerb der Berechtigung auf solche Leistungen, trifft aber keinerlei Vorkehrungen für die Zahlung solcher Leistungen in anderen Staaten.

Artikel 10 der Verordnung fordert, daß Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten auf der gleichen Grundlage und in gleicher Höhe an Leistungsempfänger mit Wohnsitz in anderen Mitgliedstaaten zahlbar sind, wie an Leistungsempfänger im Heimatstaat oder in dem Staat, in dem die Berechtigung erworben wurde. Das bedeutet zum Beispiel, daß ein Rentner, der sich in Spanien zur Ruhe setzt, die gleiche Altersrente beziehen würde, wie die Rente, die er beziehen würde, wenn er sich in seinem Heimatstaat der EU zur Ruhe setzen würde. In ähnlicher Weise hätte ein britischer Rentner, der in Frankreich gearbeitet hat, jedoch im Alter wieder in das Vereinigte Königreich zurückgeht, Anspruch auf jegliche angesammelte französische Rente, zu den gleichen Bedingungen und in gleicher Höhe, wie ein Rentner, dessen Rente in Frankreich ausgezahlt würde.

Die Verordnung 1408/71 sieht mit wenigen Ausnahmen vor, daß eine Einzelperson oder ein Arbeitgeber, nur in einem einzigen Mitgliedstaat zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet ist, in der Regel handelt es sich dabei nicht um den Staat, in dem sich der Wohnort befindet, sondern um den Staat, in dem das Beschäftigungsverhältnis besteht. (In gleicher Weise sind Arbeitnehmer, wenn ihr Einkommen die nationale Bemessungsgrenze überschreitet, berechtigt, mindestens in einem Mitgliedstaat Beiträge zu leisten, um die Kontinuität ihrer Beitragszahlungen zu gewährleisten.) Ein deutscher Bürger, der in Holland arbeitet, würde also Beiträge zur holländischen, und nicht zur deutschen, Sozialversicherung zahlen. Ein britischer Einwohner Nordirlands, der jeden Tag über die Grenze fährt, um in der Republik Irland zu arbeiten, würde also auch irische Sozialversicherungsbeiträge zahlen und umgekehrt.

Eine Ausnahme besteht in den Fällen, in denen ein Arbeitnehmer für bis zu zwölf Monate in einem anderen Mitgliedstaat stationiert ist (oder ein Selbständiger weniger als zwölf Monate in einem anderen Mitgliedstaat arbeitet). (Dieser Zeitraum kann um weitere zwölf Monate oder mehr erweitert werden, aber die Ausnahme gilt nur dann, wenn die ursprüngliche Absicht nur einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten vorsah). Eine zweite Ausnahme besteht dann, wenn die Träger der Sozialversicherung in den beiden betroffenen Staaten im Interesse des im Ausland stationierten Arbeitnehmers vereinbaren, daß der Arbeitnehmer weiterhin der Gesetzgebung des Heimatlandes unterliegt. (Ein Arbeitnehmer kann jedoch, wenn die Gesetzgebung des Landes dies ermöglicht, freiwillig zusätzlich Beiträge zu den langfristigen Rentenvorkehrungen eines Mitgliedstaates zahlen, selbst wenn er diesen nicht unterliegt (in der Regel handelt es sich um den Heimatstaat)).

In bezug auf kurzfristige Leistungen, z.B. bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit einschließlich medizinischer Behandlung und Arbeitslosigkeit, werden Beiträge oder äquivalente Zeiträume unter der Gesetzgebung eines beliebigen Mitgliedstaates zusammengefaßt, um zu errechnen, ob die betreffende Person die Beitragsbedingungen des Staates erfüllt, in dem der Anspruch geltend gemacht wird. Dies gilt in der Regel jedoch nur, wenn der Anspruchsteller zuletzt in dem betroffenen Staat gearbeitet hat. Die Leistung wird dann nur von dem Staat gezahlt, in dem das Ereignis eingetreten ist, üblicherweise dem Staat, in dem das letzte Beschäftigungsverhältnis bestand.

In bezug auf langfristige Leistungen einschließlich Altersrenten und Witwenrenten, wendet die Verordnung 1408/71 den Grundsatz der Kumulierung und Umlage an. Unter diesem Grundsatz müssen die Sozialversicherungsträger aller Mitgliedstaaten, in denen der Arbeitnehmer mindestens ein Jahr lang tätig war, die aufgelaufenen Beiträge oder äquivalenten Zeiträume zusammenstellen und dann die Nominalrente berechnen, die unter ihrer Gesetzgebung fällig wäre, wenn all diese Zeiträume in ihrem Land abgeleistet worden wären. Die Träger jedes Staates zahlen dann den Anteil der Nominalrente, die dem Zeitraum unter der eigenen Gesetzgebung an den Gesamtansprüchen entspricht. Diese Verfahren gilt auch, wenn der Zeitraum (sogar wenn geringer als ein Jahr) ausreicht, einen Anspruch auf eine Leistung, die in der nationalen Gesetzgebung festgelegt ist, zu erwerben. Mitgliedsstaaten berechnen dann den theoretischen Rentenbetrag, der in ihrer Gesezgebung zu bezahlen wäre, wenn die gesamten Beitragszeiten in ihrer Gesetzgebung erfüllt worden wären. Jeder Staat bezahlt dann seinen Anteil dieses Betrags, proportional zum Zeitraum im eigenen Rechtsraum. Wenn jedoch der Betrag, der unter den eigenen nationalen Bestimmungen fällig wäre, ohne Anwendung der Kumulierung und Umlage höher wäre als der Betrag, der unter den entsprechenden Bestimmungen ermittelt wurde, ist der Rentner dazu berechtigt, den höheren Betrag von diesem Staat zu beziehen.

Der Grundsatz der Kumulierung und Umlage ermöglicht es denjenigen, die zeitlich befristet in einem Staat arbeiten, während dieser Zeit Rentenansprüche aufzubauen und so gemäß der Gesetzgebung eine Rentenberechtigung zu erwerben, selbst wenn sie nicht lang genug in das Sozialversicherungssystem eingezahlt haben, um einen Anspruch nur unter den nationalen Gesetzen zu erwerben.

Richtlinie 98/49 und Berufsrenten

Die Richtlinie des Rates 98/49/EC entspricht der Regelung 1408/71 im Hinblick auf Zusatzrenten (Berufsrenten, private Altersvorsorge oder Äquivalente im Ausland). Der Geltungsbereich ist jedoch sehr viel stärker eingeschränkt.

Die Richtlinie verlangt, daß erworbene Rentenansprüche beim Umzug eines Mitglieds eines Rentensystems in einen anderen Mitgliedstaat genau so erhalten bleiben, als ob das Mitglied innerhalb des Staates umziehen würde, in dem die Rentenansprüche erworben wurden. Das gleiche gilt für die Rechte der Witwen, Witwer und abhängig Hinterbliebenen des Mitglieds. Es gibt keinerlei Regeln zum Zeitraum, in dem die Ansprüche erworben werden. Da die deutschen Rentenansprüche erst nach zehn Jahren entstehen, hätten Mitglieder des deutschen Rentensystems nach neun Jahren der Einzahlung in die Rentenkasse in Deutschland keinen Anspruch auf eine Rente, gleichgültig, ob sie in Deutschland bleiben oder in einen anderen Mitgliedstaat ziehen.

Die Richtlinie fordert, daß alle Leistungen aus Zusatzsystemen, die den Mitgliedern des Systems, ihrer Familie oder ihren Hinterbliebenen zu zahlen sind, auch dann auszuzahlen sind, wenn sie in einem anderen Staat wohnen. Dies gilt auch für Rentner, die nach Spanien ziehen, oder auch für britische Arbeitnehmer in Holland, die wieder in ihr Heimatland zurückkehren.

Die Richtlinie gestattet es im Ausland stationierten Arbeitnehmern, die (unter Verordnung 1408/71) dem Sozialversicherungsgesetz ihres Heimatlandes unterliegen, während ihres Auslandsaufenthalts Mitglied im Zusatzrentensystem ihres Heimatstaats zu bleiben. Die britischen Einkommenssteuergesetze gestatten es Arbeitern, die von ihrem Arbeitgeber vorübergehend in ein anderes Land entsandt werden, weiterhin für einen gewissen Zeitraum in einem britischen Berufsrentensystem zu verbleiben, auch wenn sie der Gesetzgebung zur Sozialversicherung im Vereinigten Königreich nicht unterliegen. Wenn ihr Einkommen jedoch nicht nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs zu versteuern ist, verlieren sie eventuell die steuerlichen Vorteile, die auf solche Rentenbeiträge anzuwenden sind.

Darüber hinaus verlangt die Richtlinie, daß die Träger der Pensionsfonds ihre Mitglieder regelmäßig über die Rechte informieren, die sie genießen, wenn sie in einen anderen Mitgliedstaat ziehen.

5. Links und Verweise

Die Europäische Kommission (1.9.1999 oder später): The Community Provisions on Social Security - your rights when moving within the European Union (Die Bestimmungen der Gemeinschaft zur Sozialversicherung - Ihre Rechte, wenn Sie innerhalb der Europäischen Union umziehen) ISBN 92-828-8296-9

Europäische Kommission (neueste Version): Your Social Security Rights when moving within the European Union - a Practical Guide (Ihre Sozialversicherungsrechte, wenn Sie innerhalb der Europäischen Union umziehen - ein Praxisführer)

http://europa.eu.int/comm/employment_social/soc-prot/schemes/guide

Eurocadres (1998) European Mobility - Guarantees for Supplementary Pensions (Mobilität in Europa - Garantien für Zusatzrenten)

 

Bd. du Roi Albert II, 5, B-1210, Bruxelles, Belgique
Tel: +32 2 2240731 -- E-mail: gina.ebner@eurocadres.org