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Sozialversicherungsberechtigungen umfassen eine ganze Reihe sozialer
Leistungen, die sich von Land zu Land unterscheiden. Die Gesetzgebung
der EU trägt dazu bei, die Schwierigkeiten zu minimieren, die
diese Unterschiede für mobile Arbeiter darstellen können,
die wesentlichen Bestimmungen sind in diesem Kapitel beschrieben.
1. Sozialversicherungsleistungen
Leistungen der Sozialversicherungen:
- Gesundheitsvorsorge - in Sachbezügen (Krankenhäuser,
Medikamente, etc.) und Geldbezügen (Kranken- und Invaliditätsleistungen,
etc.) werden normalerweise nach der Gesetzgebung des Aufenthaltslandes
bezahlt, die Berechtigung ist jedoch durch ein E-Formular nachzuweisen
(siehe unten), das Sie sich vor Ihrer Abreise besorgen sollten.
- Ansprüche auf Sozialversicherungsleistungen, die von den
Beiträgen des Arbeitnehmers zu den nationalen Versicherungskassen
abhängen. Es ist wichtig, sicherzustellen, daß Ihre
Beitragsleistungen bei Ihrem Umzug kumuliert werden, so daß
sich kein Verlust ihrer Berechtigungen und keine Wartezeiten vor
Erreichen der Berechtigung ergeben. Hierzu gibt es EU-Gesetze
- siehe unten.
- Sozialhilfe - Leistungen an Personen mit unzureichender Sozialversicherung.
Diese Art der Bezüge wird häufig mit dem Ausdruck "Sicherheitsnetz"
bezeichnet. Sie beruht üblicherweise auf einer Prüfung
der Bedürftigkeit des Anspruchstellers und unterliegt, wenn
sie nicht ausdrücklich mit einer Sozialversicherungsleistung
verbunden ist, den im Aufenthaltsland gültigen Regeln.
- Durch staatliche Stellen finanzierte Altersrenten, die in verschiedenen
Ländern in unterschiedlicher Weise mit Zusatzrenten verbunden
sein können. Für weitere Einzelheiten siehe unten.
2. EU-Gesetzgebung
Es existieren EU-Gesetze zu den folgenden Themenbereichen:
- Kranken- und Mutterschaftsleistungen
- Arbeitsunfälle
- Berufskrankheiten
- Invaliditätsleistungen
- Altersrenten
- Hinterbliebenenrenten
- Leistungen im Todesfall
- Arbeitslosengelder
- Familienhilfe
3. Berechtigungsnachweis
Es ist häufig notwendig, bei den Behörden des Aufenthaltslandes
nachzuweisen, daß entweder einfach aufgrund der Staatsangehörigkeit
oder aufgrund anderer Eigenschaften, wie zum Beispiel der Existenz
von Kindern in der Familie, eine Leistungsberechtigung besteht.
Dieser Nachweis wird durch sogenannte E-Formulare geführt,
die im Ursprungsland zu beziehen sind. Sie können auch im Aufenthaltsland
bezogen werden, sollte dies erforderlich sein, doch dies kann zu
erheblichen Verzögerungen führen.
Die wichtigsten Formulare:
- Formulare der Serie E100 für im Ausland stationierte Arbeitnehmer
und die Berechtigung auf Kranken- und Mutterschaftsleistungen:
hier sind zu erwähnen:
- E111 für unverzüglichen Zugang zu Notfallbehandlung;
- E119 für Arbeitsuchende;
- E106 oder E128 für den vollständigen Zugang zum
Gesundheitswesen für abhängig beschäftigte
oder selbständige Personen und Familienmitglieder, die
mit ihnen im gleichen Land leben;
- E109 für Familienmitglieder, die in einem anderen
Land leben, als der Arbeitnehmer.
- Formulare der Serie E200 für die Berechnung und Zahlung
von Renten
- Formulare der Serie E300 für Ansprüche auf Arbeitslosengeld
- E303 speziell für Arbeitsuchende
- Formulare der Serie E400 für Ansprüche auf Familienhilfe.
4. EU Verordnungen 1408/71 und 574/72
Artikel 42 des EU-Vertrags fordert vom Europäischen Rat die
Ergreifung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Sozialversicherungen,
um die Freizügigkeit für Arbeitnehmer und ihre abhängigen
Familienmitglieder zu ermöglichen. Die wichtigsten Regelungen
in diesem Bereich sind die Verordnungen des Rates (EEC) Nr. 1408/71
und 574/72. Sie wurden bereits mehrmals überarbeitet und ergänzt
und erstrecken sich jetzt auf abhängig Beschäftigte, Selbständige
und Beamte (inklusive der Personen, die besonderen Sozialversicherungsbestimmungen
unterliegen, Studierende und Rentner, zusammen mit Familienanghörigen
und Hinterbliebenen, egal welcher Nationalität. Diese Verordnungen
betreffen auch die Beziehungen zwischen den Mitgliedsstaaten und
erstrecken sich auf nicht-EU Staaten unter dem EWR Abkommen: Norwegen,
Island und Liechtenstein.). Seit 1.6.02 betreffen sie auch die Beziehungen
zwischen der EU und der Schweiz, unter dem Abkommen zur Freizügigkeit
von Personen. Die Verordnungen verbieten den Ausschluß von
Staatsangehörigen anderer EU oder EWR-Staaten oder der Schweiz
aus dem Geltungsbereich des Sozialversicherungssystems eines Staates.
Darüberhinaus betreffen diese Verordnungen auch - seit den
Änderungen, die am 1.6.03 in Kraft traten – alle Drittstaatenangehörigen,
die sich legal in einem Mitgliedsstaat aufhalten. (Ausnahme: Dänemark).
Wir erinnern daran, dass vor diesem Zeitpunkt nur ‘staatenlose
Personen’ und ‘Flüchtlinge’ (gemeinsam mit
Familienangehörigen und Hinterbliebenen) im von Verordnung
1408/71 betroffenen Personenkreis inkludiert waren.
Die Verordnung 1408/71 gilt nur für die staatliche Sozialversicherung.
Sie gilt nicht für Berufsrenten oder die private Rentenvorsorge,
bezieht sich jedoch in einigen Staaten auf Zusatzprogramme wie SERPS
in Großbritannien oder ARRCO und AGIRC in Frankreich, wenn
dies von den jeweiligen nationalen Stellen initiiert wird. Die Anwendung
auf nationale Hilfsleistungen/ Leistungen mit Bedürftigkeitsprüfung
ist beschränkt; zum Beispiel im Falle von Einkommenshilfen
und nicht-beitragsabhängigen Leistungen für Behinderte.
Sie hilft bei der Erfüllung der Aufenthaltsbedingungen zum
Erwerb der Berechtigung auf solche Leistungen, trifft aber keinerlei
Vorkehrungen für die Zahlung solcher Leistungen in anderen
Staaten.
Artikel 10 der Verordnung fordert, daß Alters-, Invaliditäts-
und Hinterbliebenenrenten auf der gleichen Grundlage und in gleicher
Höhe an Leistungsempfänger mit Wohnsitz in anderen Mitgliedstaaten
zahlbar sind, wie an Leistungsempfänger im Heimatstaat oder
in dem Staat, in dem die Berechtigung erworben wurde. Das bedeutet
zum Beispiel, daß ein Rentner, der sich in Spanien zur Ruhe
setzt, die gleiche Altersrente beziehen würde, wie die Rente,
die er beziehen würde, wenn er sich in seinem Heimatstaat der
EU zur Ruhe setzen würde. In ähnlicher Weise hätte
ein britischer Rentner, der in Frankreich gearbeitet hat, jedoch
im Alter wieder in das Vereinigte Königreich zurückgeht,
Anspruch auf jegliche angesammelte französische Rente, zu den
gleichen Bedingungen und in gleicher Höhe, wie ein Rentner,
dessen Rente in Frankreich ausgezahlt würde.
Die Verordnung 1408/71 sieht mit wenigen Ausnahmen vor, daß
eine Einzelperson oder ein Arbeitgeber, nur in einem einzigen Mitgliedstaat
zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet ist,
in der Regel handelt es sich dabei nicht um den Staat, in dem sich
der Wohnort befindet, sondern um den Staat, in dem das Beschäftigungsverhältnis
besteht. (In gleicher Weise sind Arbeitnehmer, wenn ihr Einkommen
die nationale Bemessungsgrenze überschreitet, berechtigt, mindestens
in einem Mitgliedstaat Beiträge zu leisten, um die Kontinuität
ihrer Beitragszahlungen zu gewährleisten.) Ein deutscher Bürger,
der in Holland arbeitet, würde also Beiträge zur holländischen,
und nicht zur deutschen, Sozialversicherung zahlen. Ein britischer
Einwohner Nordirlands, der jeden Tag über die Grenze fährt,
um in der Republik Irland zu arbeiten, würde also auch irische
Sozialversicherungsbeiträge zahlen und umgekehrt.
Eine Ausnahme besteht in den Fällen, in denen ein Arbeitnehmer
für bis zu zwölf Monate in einem anderen Mitgliedstaat
stationiert ist (oder ein Selbständiger weniger als zwölf
Monate in einem anderen Mitgliedstaat arbeitet). (Dieser Zeitraum
kann um weitere zwölf Monate oder mehr erweitert werden, aber
die Ausnahme gilt nur dann, wenn die ursprüngliche Absicht
nur einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten vorsah). Eine zweite
Ausnahme besteht dann, wenn die Träger der Sozialversicherung
in den beiden betroffenen Staaten im Interesse des im Ausland stationierten
Arbeitnehmers vereinbaren, daß der Arbeitnehmer weiterhin
der Gesetzgebung des Heimatlandes unterliegt. (Ein Arbeitnehmer
kann jedoch, wenn die Gesetzgebung des Landes dies ermöglicht,
freiwillig zusätzlich Beiträge zu den langfristigen Rentenvorkehrungen
eines Mitgliedstaates zahlen, selbst wenn er diesen nicht unterliegt
(in der Regel handelt es sich um den Heimatstaat)).
In bezug auf kurzfristige Leistungen, z.B. bei vorübergehender
Arbeitsunfähigkeit einschließlich medizinischer Behandlung
und Arbeitslosigkeit, werden Beiträge oder äquivalente
Zeiträume unter der Gesetzgebung eines beliebigen Mitgliedstaates
zusammengefaßt, um zu errechnen, ob die betreffende Person
die Beitragsbedingungen des Staates erfüllt, in dem der Anspruch
geltend gemacht wird. Dies gilt in der Regel jedoch nur, wenn der
Anspruchsteller zuletzt in dem betroffenen Staat gearbeitet hat.
Die Leistung wird dann nur von dem Staat gezahlt, in dem das Ereignis
eingetreten ist, üblicherweise dem Staat, in dem das letzte
Beschäftigungsverhältnis bestand.
In bezug auf langfristige Leistungen einschließlich Altersrenten
und Witwenrenten, wendet die Verordnung 1408/71 den Grundsatz der
Kumulierung und Umlage an. Unter diesem Grundsatz müssen die
Sozialversicherungsträger aller Mitgliedstaaten, in denen der
Arbeitnehmer mindestens ein Jahr lang tätig war, die aufgelaufenen
Beiträge oder äquivalenten Zeiträume zusammenstellen
und dann die Nominalrente berechnen, die unter ihrer Gesetzgebung
fällig wäre, wenn all diese Zeiträume in ihrem Land
abgeleistet worden wären. Die Träger jedes Staates zahlen
dann den Anteil der Nominalrente, die dem Zeitraum unter der eigenen
Gesetzgebung an den Gesamtansprüchen entspricht. Diese Verfahren
gilt auch, wenn der Zeitraum (sogar wenn geringer als ein Jahr)
ausreicht, einen Anspruch auf eine Leistung, die in der nationalen
Gesetzgebung festgelegt ist, zu erwerben. Mitgliedsstaaten berechnen
dann den theoretischen Rentenbetrag, der in ihrer Gesezgebung zu
bezahlen wäre, wenn die gesamten Beitragszeiten in ihrer Gesetzgebung
erfüllt worden wären. Jeder Staat bezahlt dann seinen
Anteil dieses Betrags, proportional zum Zeitraum im eigenen Rechtsraum.
Wenn jedoch der Betrag, der unter den eigenen nationalen Bestimmungen
fällig wäre, ohne Anwendung der Kumulierung und Umlage
höher wäre als der Betrag, der unter den entsprechenden
Bestimmungen ermittelt wurde, ist der Rentner dazu berechtigt, den
höheren Betrag von diesem Staat zu beziehen.
Der Grundsatz der Kumulierung und Umlage ermöglicht es denjenigen,
die zeitlich befristet in einem Staat arbeiten, während dieser
Zeit Rentenansprüche aufzubauen und so gemäß der
Gesetzgebung eine Rentenberechtigung zu erwerben, selbst wenn sie
nicht lang genug in das Sozialversicherungssystem eingezahlt haben,
um einen Anspruch nur unter den nationalen Gesetzen zu erwerben.
Richtlinie 98/49 und Berufsrenten
Die Richtlinie des Rates 98/49/EC entspricht der Regelung 1408/71
im Hinblick auf Zusatzrenten (Berufsrenten, private Altersvorsorge
oder Äquivalente im Ausland). Der Geltungsbereich ist jedoch
sehr viel stärker eingeschränkt.
Die Richtlinie verlangt, daß erworbene Rentenansprüche
beim Umzug eines Mitglieds eines Rentensystems in einen anderen
Mitgliedstaat genau so erhalten bleiben, als ob das Mitglied innerhalb
des Staates umziehen würde, in dem die Rentenansprüche
erworben wurden. Das gleiche gilt für die Rechte der Witwen,
Witwer und abhängig Hinterbliebenen des Mitglieds. Es gibt
keinerlei Regeln zum Zeitraum, in dem die Ansprüche erworben
werden. Da die deutschen Rentenansprüche erst nach zehn Jahren
entstehen, hätten Mitglieder des deutschen Rentensystems nach
neun Jahren der Einzahlung in die Rentenkasse in Deutschland keinen
Anspruch auf eine Rente, gleichgültig, ob sie in Deutschland
bleiben oder in einen anderen Mitgliedstaat ziehen.
Die Richtlinie fordert, daß alle Leistungen aus Zusatzsystemen,
die den Mitgliedern des Systems, ihrer Familie oder ihren Hinterbliebenen
zu zahlen sind, auch dann auszuzahlen sind, wenn sie in einem anderen
Staat wohnen. Dies gilt auch für Rentner, die nach Spanien
ziehen, oder auch für britische Arbeitnehmer in Holland, die
wieder in ihr Heimatland zurückkehren.
Die Richtlinie gestattet es im Ausland stationierten Arbeitnehmern,
die (unter Verordnung 1408/71) dem Sozialversicherungsgesetz ihres
Heimatlandes unterliegen, während ihres Auslandsaufenthalts
Mitglied im Zusatzrentensystem ihres Heimatstaats zu bleiben. Die
britischen Einkommenssteuergesetze gestatten es Arbeitern, die von
ihrem Arbeitgeber vorübergehend in ein anderes Land entsandt
werden, weiterhin für einen gewissen Zeitraum in einem britischen
Berufsrentensystem zu verbleiben, auch wenn sie der Gesetzgebung
zur Sozialversicherung im Vereinigten Königreich nicht unterliegen.
Wenn ihr Einkommen jedoch nicht nach der Gesetzgebung des Vereinigten
Königreichs zu versteuern ist, verlieren sie eventuell die
steuerlichen Vorteile, die auf solche Rentenbeiträge anzuwenden
sind.
Darüber hinaus verlangt die Richtlinie, daß die Träger
der Pensionsfonds ihre Mitglieder regelmäßig über
die Rechte informieren, die sie genießen, wenn sie in einen
anderen Mitgliedstaat ziehen.
5. Links und Verweise
Die Europäische Kommission (1.9.1999 oder später): The
Community Provisions on Social Security - your rights when moving
within the European Union (Die Bestimmungen der Gemeinschaft zur
Sozialversicherung - Ihre Rechte, wenn Sie innerhalb der Europäischen
Union umziehen) ISBN 92-828-8296-9
Europäische Kommission (neueste Version): Your Social Security
Rights when moving within the European Union - a Practical Guide
(Ihre Sozialversicherungsrechte, wenn Sie innerhalb der Europäischen
Union umziehen - ein Praxisführer)
http://europa.eu.int/comm/employment_social/soc-prot/schemes/guide
Eurocadres (1998) European Mobility - Guarantees for Supplementary
Pensions (Mobilität in Europa - Garantien für Zusatzrenten)
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