| Das wichtigste Prinzip
für den Zugang von EU-Angehörigen zu Beschäftigung
in den Mitgliedstaaten ist ihr Recht auf Gleichbehandlung mit den
Staatsangehörigen des entsprechenden Staates. Dieses Recht ist
seit den Anfangstagen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
in den Verträgen verbrieft. Jeder Arbeitnehmer/ jede Arbeitnehmerin
in der EU hat aus diesem Grund unabhängig von seinem / ihrem
Wohnort das Recht, zu den gleichen Bedingungen wie ein Staatsangehöriger
des betreffenden Landes ein Beschäftigungsverhältnis in
jedem beliebigen Mitgliedstaat einzugehen.
Der Grundsatz der Gleichbehandlung und das Verbot der Diskriminierung
aufgrund der Staatsangehörigkeit gelten auch für die Beschäftigung
im öffentlichen Bereich, d.h. die Beschäftigung in öffentlichen
Unternehmen (Handelsunternehmen, Telekommunikationsunternehmen,
öffentliche Verkehrsbetriebe), Regierungsbehörden und
Institutionen (Universitäten und Hochschulen, Krankenhäuser,
Forschungseinrichtungen) sowie die Beschäftigung im öffentlichen
Dienst und als Beamter.
Andererseits haben die Mitgliedstaaten jedoch das Recht, ihren
eigenen Staatsangehörigen gewisse Positionen vorzubehalten.
Dies gilt nur in bezug auf Aktivitäten im öffentlichen
Dienst, die mit der Ausübung souveräner Rechte und der
Verantwortung für den Schutz des Staates oder der Gebietskörperschaften,
d.h. kleinerer Verwaltungseinheiten wie Kommunen usw., verbunden
sind. Der Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten, ihren Staatsangehörigen
bestimmte Positionen vorzubehalten, ist in den letzten Jahren immer
weiter eingeschränkt worden und wird auch derzeit noch weiter
eingeschränkt.
Grundsätzlich wird angenommen, daß es in einigen Beschäftigungsbereichen
üblicherweise keine Bestimmungen gibt, nach denen die Angestellten
an der Ausübung öffentlicher Befugnisse beteiligt sind,
so daß diese für alle EU-Angehörigen diskriminierungsfrei
zugänglich sein müssen, d.h.:
- Beschäftigung in öffentlichen Unternehmen und Einrichtungen,
die kommerzielle Ziele verfolgen - wie zum Beispiel Telekommunikation
und öffentlicher Verkehr;
- Beschäftigung im Gesundheitswesen;
- Beschäftigung im Bildungsbereich;
- Beschäftigung in der zivilen Forschung.
Das Recht auf Freizügigkeit und das damit verbundene Recht
der freien Berufsausübung in der gesamten EU bedeutet jedoch
nicht, daß es keinerlei Einschränkungen gibt. Die Mitgliedstaaten
verlangen zwar keine Arbeitserlaubnis, können jedoch eine Aufenthaltsgenehmigung
verlangen und tun dies in der Regel auch. Der Erwerb eines Arbeitsplatzes
führt in der Regel zum Recht auf eine Aufenthaltsgenehmigung.
Abgesehen von abhängigen Familienmitgliedern genießen
Personen außerhalb des Arbeitsmarktes kein Aufenthaltsrecht,
es sei denn, sie waren bereits in dem Land beschäftigt und
beziehen jetzt dort ihre Rente.
Arbeitsuchende haben das Recht, sich für einen Übergangszeitraum
zur Arbeitsuche in einem Land aufzuhalten - normalerweise gilt dieses
Recht für drei Monate, aber das ist an die Bedingung gekoppelt,
daß die entsprechende Person der öffentlichen Hand nicht
zur Last fällt. Es ist möglich, daß Einzelnen aus
Gründen der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen
Ordnung oder der Gesundheit die Einreise in einen Mitgliedstaat
verweigert wird.
Die Bestimmungen in der EU verpflichten Mitgliedstaaten nicht dazu,
die Lebensgemeinschaft unverheirateter Paare anzuerkennen. Einige
Staaten tun es, andere nicht. Der Grundsatz der Gleichbehandlung
gilt jedoch auch in diesen Fällen, so daß ein Mitgliedstaat
innerhalb der EU migrierenden, unverheirateten Paaren die gleichen
Rechte zugestehen muß, wie den eigenen Staatsangehörigen.
In einem Staat, in dem nur die Ehe rechtliche Anerkennung findet,
muß der unverheiratete Partner, wenn er/sie keiner Beschäftigung
nachgeht, nachweisen, daß er/sie über die Finanzkraft
und soziale Absicherung verfügt, die ihm /ihr das Aufenthaltsrecht
ermöglicht. Wenn er/ sie kein Angehöriger eines EU-Staates
ist, hat ein unverheirateter Partner nur dann Rechte, wenn das Zusammenleben
rechtlich anerkannt ist.
Ihr Recht auf freie Berufsausübung unterliegt ebenfalls Einschränkungen,
da Sie über die gleichen Qualifikationen verfügen müssen,
wie ein Staatsangehöriger des Landes, in dem Sie arbeiten möchten.
Das bedeutet, daß Ihre Qualifikationen als denen des Gastlandes
entsprechend anerkannt werden müssen - ein komplexes Thema,
das im Abschnitt 'Qualifikationen'
auf dieser Website ausführlicher behandelt wird.
Arbeitgeber können gültige Anforderungen auferlegen,
die Einheimische begünstigen, und es ist nicht illegal, Sprachfähigkeiten
oder spezielle Ortskenntnisse zu verlangen, wenn dies für die
Beschäftigung erforderlich ist.
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