EU-Länder informationen

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Allgemeine Informationen

Ihr Grundrecht auf Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union
 
Das wichtigste Prinzip für den Zugang von EU-Angehörigen zu Beschäftigung in den Mitgliedstaaten ist ihr Recht auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des entsprechenden Staates. Dieses Recht ist seit den Anfangstagen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in den Verträgen verbrieft. Jeder Arbeitnehmer/ jede Arbeitnehmerin in der EU hat aus diesem Grund unabhängig von seinem / ihrem Wohnort das Recht, zu den gleichen Bedingungen wie ein Staatsangehöriger des betreffenden Landes ein Beschäftigungsverhältnis in jedem beliebigen Mitgliedstaat einzugehen.

Der Grundsatz der Gleichbehandlung und das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit gelten auch für die Beschäftigung im öffentlichen Bereich, d.h. die Beschäftigung in öffentlichen Unternehmen (Handelsunternehmen, Telekommunikationsunternehmen, öffentliche Verkehrsbetriebe), Regierungsbehörden und Institutionen (Universitäten und Hochschulen, Krankenhäuser, Forschungseinrichtungen) sowie die Beschäftigung im öffentlichen Dienst und als Beamter.

Andererseits haben die Mitgliedstaaten jedoch das Recht, ihren eigenen Staatsangehörigen gewisse Positionen vorzubehalten. Dies gilt nur in bezug auf Aktivitäten im öffentlichen Dienst, die mit der Ausübung souveräner Rechte und der Verantwortung für den Schutz des Staates oder der Gebietskörperschaften, d.h. kleinerer Verwaltungseinheiten wie Kommunen usw., verbunden sind. Der Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten, ihren Staatsangehörigen bestimmte Positionen vorzubehalten, ist in den letzten Jahren immer weiter eingeschränkt worden und wird auch derzeit noch weiter eingeschränkt.

Grundsätzlich wird angenommen, daß es in einigen Beschäftigungsbereichen üblicherweise keine Bestimmungen gibt, nach denen die Angestellten an der Ausübung öffentlicher Befugnisse beteiligt sind, so daß diese für alle EU-Angehörigen diskriminierungsfrei zugänglich sein müssen, d.h.:

  • Beschäftigung in öffentlichen Unternehmen und Einrichtungen, die kommerzielle Ziele verfolgen - wie zum Beispiel Telekommunikation und öffentlicher Verkehr;
  • Beschäftigung im Gesundheitswesen;
  • Beschäftigung im Bildungsbereich;
  • Beschäftigung in der zivilen Forschung.

Das Recht auf Freizügigkeit und das damit verbundene Recht der freien Berufsausübung in der gesamten EU bedeutet jedoch nicht, daß es keinerlei Einschränkungen gibt. Die Mitgliedstaaten verlangen zwar keine Arbeitserlaubnis, können jedoch eine Aufenthaltsgenehmigung verlangen und tun dies in der Regel auch. Der Erwerb eines Arbeitsplatzes führt in der Regel zum Recht auf eine Aufenthaltsgenehmigung. Abgesehen von abhängigen Familienmitgliedern genießen Personen außerhalb des Arbeitsmarktes kein Aufenthaltsrecht, es sei denn, sie waren bereits in dem Land beschäftigt und beziehen jetzt dort ihre Rente.

Arbeitsuchende haben das Recht, sich für einen Übergangszeitraum zur Arbeitsuche in einem Land aufzuhalten - normalerweise gilt dieses Recht für drei Monate, aber das ist an die Bedingung gekoppelt, daß die entsprechende Person der öffentlichen Hand nicht zur Last fällt. Es ist möglich, daß Einzelnen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Gesundheit die Einreise in einen Mitgliedstaat verweigert wird.

Die Bestimmungen in der EU verpflichten Mitgliedstaaten nicht dazu, die Lebensgemeinschaft unverheirateter Paare anzuerkennen. Einige Staaten tun es, andere nicht. Der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt jedoch auch in diesen Fällen, so daß ein Mitgliedstaat innerhalb der EU migrierenden, unverheirateten Paaren die gleichen Rechte zugestehen muß, wie den eigenen Staatsangehörigen. In einem Staat, in dem nur die Ehe rechtliche Anerkennung findet, muß der unverheiratete Partner, wenn er/sie keiner Beschäftigung nachgeht, nachweisen, daß er/sie über die Finanzkraft und soziale Absicherung verfügt, die ihm /ihr das Aufenthaltsrecht ermöglicht. Wenn er/ sie kein Angehöriger eines EU-Staates ist, hat ein unverheirateter Partner nur dann Rechte, wenn das Zusammenleben rechtlich anerkannt ist.

Ihr Recht auf freie Berufsausübung unterliegt ebenfalls Einschränkungen, da Sie über die gleichen Qualifikationen verfügen müssen, wie ein Staatsangehöriger des Landes, in dem Sie arbeiten möchten. Das bedeutet, daß Ihre Qualifikationen als denen des Gastlandes entsprechend anerkannt werden müssen - ein komplexes Thema, das im Abschnitt 'Qualifikationen' auf dieser Website ausführlicher behandelt wird.

Arbeitgeber können gültige Anforderungen auferlegen, die Einheimische begünstigen, und es ist nicht illegal, Sprachfähigkeiten oder spezielle Ortskenntnisse zu verlangen, wenn dies für die Beschäftigung erforderlich ist.

 

Bd. du Roi Albert II, 5, B-1210, Bruxelles, Belgique
Tel: +32 2 2240731 -- E-mail: gina.ebner@eurocadres.org