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In bezug auf die Arbeitsbedingungen im Ausland, ist es notwendig,
zwischen zwei Gruppen von Beschäftigten zu unterscheiden:
- Arbeitnehmer/innen, die von ihren Arbeitgebern ins Ausland entsendet
oder dort "stationiert" werden, und
- Arbeitnehmer/innen, die eigenständig nach einem Arbeitsplatz
suchen und vor Ort eingestellt werden.
Die wichtigsten Grundsätze der Europäischen Union zu
Arbeitsbedingungen im Ausland gelten für beide Gruppen, sind
jedoch für die vor Ort Eingestellten von besonderer Bedeutung.
1. Gleichbehandlung
Artikel 39, Absatz 2 des Gründungsvertrags der Europäischen
Gemeinschaft verbietet jegliche Diskriminierung aus Gründen
der Staatsangehörigkeit zwischen den Bürgern der Mitgliedstaaten
in bezug auf Beschäftigung, Vergütung und Arbeitsbedingungen.
Eine solche Diskriminierung liegt zum Beispiel in den Fällen
vor, in denen ein Arbeitgeber den Beschäftigten aus anderen
Mitgliedstaaten Bedingungen bezüglich ihres Gesundheitszustands
auferlegt, die für die Bürger des Heimatlandes des Arbeitgebers
nicht gelten.
Andererseits hat der Arbeitgeber das Recht, die Kompetenz eines
Arbeitnehmers zu prüfen. Für den Zugang zur Beschäftigung
mag zum Beispiel eine gewisse sprachliche Fertigkeit erforderlich
sein, einschließlich eine angemessene Kenntnis der Landessprache.
Das geforderte Wissen muß angemessen sein, um sicherzustellen,
daß der Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin seine / ihre Arbeit
zufriedenstellend ausführen kann.
2. Beschreibung der grundlegenden Beschäftigungsbedingungen
Gemäß der Richtlinie zum Recht der Arbeitnehmer/innen
auf Informationen über die Beschäftigungsbedingungen (91/553/EEC)
ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin
schriftlich über die grundlegenden Beschäftigungsbedingungen
zu informieren.
Die Richtlinie gilt für alle Arbeitnehmer/innen, die einen
Beschäftigungsvertrag haben oder gemäß der Gesetzgebung
des entsprechenden Mitgliedstaats ein Beschäftigungsverhältnis
nachweisen können. Mitgliedstaaten haben jedoch das Recht,
bestimmte Gruppen von Arbeitnehmer/innen aus der Anwendung der Richtlinie
auszunehmen. Diese Gruppen umfassen:
- Arbeitnehmer/innen, deren Beschäftigungsverhältnis
eine Gesamtlänge von einem Monat nicht überschreitet,
- Arbeitnehmer/innen, deren wöchentliche Arbeitszeit acht
Stunden nicht überschreitet,
- Arbeitnehmer/innen, deren Beschäftigung objektiv als geringfügig
eingestuft werden kann.
Gemäß der Richtlinie hat der Arbeitnehmer/ die Arbeitnehmerin
das Recht auf schriftliche Informationen über die Beschäftigungsbedingungen.
Diese Informationen müssen entweder im Vertrag selbst oder
in einem anderen zugänglichen Dokument enthalten sein. Da die
Informationspflicht automatisch besteht, muß der Arbeitnehmer
/ die Arbeitnehmerin eine solche Erklärung nicht formell beantragen.
In der Richtlinie werden zehn Mindestangaben aufgezählt, die
in einem Beschäftigungsvertrag enthalten sein müssen (siehe
unten).
Eine ausführliche Darstellung dieser Angaben ist nicht erforderlich.
Wenn eine oder alle dieser Angaben durch Gesetze, Verordnungen oder
Tarifverträge abgedeckt sind, genügt ein kurzer Verweis
auf diese Regelungen.
DIE ZEHN MINDESTANGABEN IN EINEM BESCHÄFTIGUNGSVERTRAG
- Die Identitäten der Parteien - wer ist der Arbeitgeber;
- Der Arbeitsplatz;
- Die Kategorie oder der Name der Position und die Art der Arbeit;
- Das Beginndatum des Beschäftigungsverhältnisses;
- Die geschätzte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses
im Falle einer befristeten Tätigkeit;
- Die geltenden Tarifverträge;
- Die Dauer des bezahlten Urlaubs;
- Die Kündigungsfrist bei Beendigung des Arbeitsvertrags
oder des Beschäftigungsverhältnisses;
- Der Grundbetrag und die Teile der Vergütung sowie die Auszahlungshäufigkeit;
- Die vorgeschriebene Arbeitszeit.
Der Arbeitgeber muß den Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin
spätestens zwei Monate nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses
darüber informieren.
Ein im Ausland stationierter Arbeitnehmer / eine Arbeitnehmerin
muß die vorstehenden Informationen vor seiner /ihrer Abreise
erhalten. Zusätzlich zu den oben aufgeführten Informationen
sind die folgenden Informationen zu ergänzen, es sei denn,
der Auslandsaufenthalt ist nicht länger als ein Monat.
WEITERE BESTIMMUNGEN FÜR ARBEITNEHMER/INNEN IM AUSLANDSEINSATZ
EINES UNTERNEHMENS
- Die Länge des Auslandseinsatzes;
- Die Währung, in der die Vergütung ausgezahlt wird;
- Die Geld- und Sachleistungen während des Auslandsaufenthalts;
- Angaben zur Wiedereingliederung im Heimatland.
Wenn die im Beschäftigungsvertrag enthaltenen Bedingungen
während der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses
geändert werden, muß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer/
die Arbeitnehmerin schnellstmöglich, jedoch spätestens
einen Monat nach Inkrafttreten der entsprechenden Änderung
von der Änderung in Kenntnis setzen. Es besteht jedoch keine
Verpflichtung, Arbeitnehmer/innen von Änderungen in der Gesetzgebung,
in gesetzlichen Regelungen oder in Tarifverträgen zu informieren,
auf die möglicherweise in Zusammenhang mit den Beschäftigungsbedingungen
verwiesen wurde.
3. Geltende Gesetze und Verträge
Es ist wichtig, vor Beginn der Beschäftigung zu klären,
welche nationalen Gesetze und/oder Tarifverträge zu beachten
sind und wie die Beschäftigungsbedingungen ansonsten festgelegt
werden. Das geltende Recht bestimmt den Gerichtsstand, d.h. es bestimmt,
wo mögliche Rechtsstreitigkeiten in bezug auf den Vertrag zu
behandeln sind.
4. Vor der Vertragsunterzeichnung zu beachtende Kernthemen
Bevor Sie Ihren Arbeitsplatz aufgeben, um im Ausland zu arbeiten,
ist es wichtig, einen klaren und rechtsverbindlichen schriftlichen
Vertrag in einer Sprache abzuschließen, die Sie gut verstehen.
Durch die Annahme eines Arbeitsplatzes im Ausland entstehen Ihnen
mehr Kosten, als das im Heimatland der Fall wäre, aus diesem
Grund sind klare Absprachen zu allen relevanten Bedingungen erforderlich,
bevor Sie die neue Aufgabe im Ausland übernehmen. Sie benötigen
einen Vertrag über die Länge des Auslandsaufenthalts einschließlich
Informationen darüber, was geschieht, wenn der Aufenthalt vorzeitig
beendet wird.
Es gibt einige Punkte, über die Sie sich vor Unterzeichnung
eines Vertrags klar sein müssen, gleichgültig, ob Sie
von Ihrem Arbeitgeber entsandt werden oder einen Arbeitsplatz vor
Ort suchen. Lesen Sie die zehn Punkte noch einmal sorgfältig
durch und stellen Sie sicher, daß jeder Punkt zufriedenstellend
geregelt ist.
Darüber hinaus sollten Sie darauf bestehen, die folgenden
Punkte zu erfahren:
- Welche Gesetzgebung oder welche Vereinbarungen werden in Ihrem
Fall zur Anwendung kommen?
- Enthält Ihr Vertrag eine Arbeitsplatzbeschreibung?
- Ist Ihr Vertrag befristet, und wenn ja, ist der Vertrag verlängerbar
und wie?
- Was sagt der Vertrag zum Thema Vergütung und zusätzliche
Leistungen?
- Was sagt der Vertrag zum Thema Rentenregelungen und Krankengeld?
- Was sagt der Vertrag zum Thema Versicherungen?
5. Gehälter
Für jemanden, der vor Ort eingestellt wird, ist es üblicherweise
recht schwierig, zu wissen, welches Gehalt man verlangen sollte.
Die BeraterInnen von mobil-net in dem jeweiligen Land können
Ihnen in diesem Punkt möglicherweise Informationen zu den üblichen
Gehaltsstufen für Fach- und Führungskräfte in unterschiedlichen
Bereichen des Arbeitsmarktes liefern.
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