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Allgemeine Informationen

Rahmencharta für mobile Fach- und Führungskräfte
 

EUROCADRES mobil-net

verabschiedet durch die Vollversammlung am 30.11.1999


Hintergrund

Fach- und Führungskräfte werden auf dem Arbeitsmarkt des EWR und in ganz Europa zunehmend mobil. Die Mobilität wird jedoch durch die nationalen Sozialversicherungssysteme, unzureichende Arbeitsmarktinformationen sowie Einschränkungen in der gegenseitigen Anerkennung von Qualifikationen und Diplomen eingeschränkt.

Zweck

EUROCADRES Mobile Net ist der Name eines Kooperationsvertrags, der von den in EUROCADRES zusammengeschlossenen Gewerkschaften geschlossen wurde. Das Ziel des Vertrags besteht darin, einzelne Mitglieder der Gewerkschaft, die Fach- und Führungskräfte sind, zu fördern und zu schützen, wenn sie eine Beschäftigung in einem anderen Land Europas anstreben. Die in EUROCADRES zusammengeschlossenen Gewerkschaften haben den folgenden Vertrag geschlossen:

Artikel 1

Die in EUROCADRES zusammengeschlossenen Gewerkschaften unterstützen einzelne Mitglieder anderer Gewerkschaften, die Informationen und Beratung zur Beschäftigungssituation und arbeitsmarktpolitischen Fragen benötigen.

Artikel 2

Die in EUROCADRES zusammengeschlossenen Gewerkschaften versorgen mobile Mitglieder mit Informationen über andere EUROCADRES Gewerkschaften in anderen europäischen Ländern.


Artikel 3

EUROCADRES Mitgliedsorganisationen können bei der Unterzeichnung der Charta angeben, ob sie bereit sind, die folgenden Zusatzleistungen anzubieten:

  1. ein Programm zur Eingewöhnung in die Arbeits- und Lebensbedingungen des Gastlandes;
  2. Zugang für mobile Mitglieder anderer EUROCADRES-Mitgliedsorganisationen zu allen oder einigen Dienstleistungen, die von den Gewerkschaften im Gastland angeboten werden;
  3. Rechtshilfe bei Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber (unter bestimmten Umständen anzubieten).

Artikel 4

Vorbehaltlich der eigenen Mitgliedschaftsregeln der Mitgliedsorganisationen (z.B. Mitgliedschaftsanforderungen nach beruflichem Status) können die Mitgliedsorganisationen vereinbaren, daß:

  1. ein Mitglied einer EUROCADRES-Mitgliedsorganisation berechtigt ist, Mitglied der Gewerkschaft im Gastland zu werden oder Zugang zu bilateral vereinbarten Mitgliedsleistungen zu bekommen;
  2. im Falle einer mehr als ein Jahr andauernden Beschäftigung der Angestellte normalerweise Mitglied einer EUROCADRES angeschlossenen Gewerkschaft im Gastland werden sollte;
  3. in den Fällen, in denen eine Übertragung ununterbrochener Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft in einem europäischen Land auf eine Gewerkschaft in einem anderen Land stattfindet, die ununterbrochene Mitgliedschaft in der ersten Gewerkschaft als äquivalent mit der der vorherigen Gewerkschaft betrachtet wird;
  4. die Gewerkschaftsmitgliedschaft von grenzüberschreitenden Fach- und Führungskräften von den betroffenen Gewerkschaften zu regeln ist.
  5. falls erforderlich doppelte Mitgliedschaft in der Gewerkschaft im Heimatland und im Gastland organisiert werden kann.

Artikel 5

Die EUROCADRES-Charta versteht sich als Rahmeninstrument, das durch bilaterale, sektorspezifische, grenzüberschreitende oder multilaterale Abkommen ergänzt werden kann.

Artikel 6

EUROCADRES verpflichtet sich, die Umsetzung der Charta zu überwachen.

Artikel 7

Die die Charta unterzeichnenden Mitgliedsorganisationen von EUROCADRES verbreiten Informationen zu der Charta und ernennen eine für die Umsetzung verantwortliche Kontaktperson.

 

Bd. du Roi Albert II, 5, B-1210, Bruxelles, Belgique
Tel: +32 2 2240731 -- E-mail: gina.ebner@eurocadres.org