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EUROCADRES mobil-net
verabschiedet durch die Vollversammlung am 30.11.1999
Hintergrund
Fach- und Führungskräfte werden auf dem Arbeitsmarkt
des EWR und in ganz Europa zunehmend mobil. Die Mobilität wird
jedoch durch die nationalen Sozialversicherungssysteme, unzureichende
Arbeitsmarktinformationen sowie Einschränkungen in der gegenseitigen
Anerkennung von Qualifikationen und Diplomen eingeschränkt.
Zweck
EUROCADRES Mobile Net ist der Name eines Kooperationsvertrags,
der von den in EUROCADRES zusammengeschlossenen Gewerkschaften geschlossen
wurde. Das Ziel des Vertrags besteht darin, einzelne Mitglieder
der Gewerkschaft, die Fach- und Führungskräfte sind, zu
fördern und zu schützen, wenn sie eine Beschäftigung
in einem anderen Land Europas anstreben. Die in EUROCADRES zusammengeschlossenen
Gewerkschaften haben den folgenden Vertrag geschlossen:
Artikel 1
Die in EUROCADRES zusammengeschlossenen Gewerkschaften unterstützen
einzelne Mitglieder anderer Gewerkschaften, die Informationen und
Beratung zur Beschäftigungssituation und arbeitsmarktpolitischen
Fragen benötigen.
Artikel 2
Die in EUROCADRES zusammengeschlossenen Gewerkschaften versorgen
mobile Mitglieder mit Informationen über andere EUROCADRES
Gewerkschaften in anderen europäischen Ländern.
Artikel 3
EUROCADRES Mitgliedsorganisationen können bei der Unterzeichnung
der Charta angeben, ob sie bereit sind, die folgenden Zusatzleistungen
anzubieten:
- ein Programm zur Eingewöhnung in die Arbeits- und Lebensbedingungen
des Gastlandes;
- Zugang für mobile Mitglieder anderer EUROCADRES-Mitgliedsorganisationen
zu allen oder einigen Dienstleistungen, die von den Gewerkschaften
im Gastland angeboten werden;
- Rechtshilfe bei Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber (unter bestimmten
Umständen anzubieten).
Artikel 4
Vorbehaltlich der eigenen Mitgliedschaftsregeln der Mitgliedsorganisationen
(z.B. Mitgliedschaftsanforderungen nach beruflichem Status) können
die Mitgliedsorganisationen vereinbaren, daß:
- ein Mitglied einer EUROCADRES-Mitgliedsorganisation berechtigt
ist, Mitglied der Gewerkschaft im Gastland zu werden oder Zugang
zu bilateral vereinbarten Mitgliedsleistungen zu bekommen;
- im Falle einer mehr als ein Jahr andauernden Beschäftigung
der Angestellte normalerweise Mitglied einer EUROCADRES angeschlossenen
Gewerkschaft im Gastland werden sollte;
- in den Fällen, in denen eine Übertragung ununterbrochener
Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft in einem europäischen
Land auf eine Gewerkschaft in einem anderen Land stattfindet,
die ununterbrochene Mitgliedschaft in der ersten Gewerkschaft
als äquivalent mit der der vorherigen Gewerkschaft betrachtet
wird;
- die Gewerkschaftsmitgliedschaft von grenzüberschreitenden
Fach- und Führungskräften von den betroffenen Gewerkschaften
zu regeln ist.
- falls erforderlich doppelte Mitgliedschaft in der Gewerkschaft
im Heimatland und im Gastland organisiert werden kann.
Artikel 5
Die EUROCADRES-Charta versteht sich als Rahmeninstrument, das durch
bilaterale, sektorspezifische, grenzüberschreitende oder multilaterale
Abkommen ergänzt werden kann.
Artikel 6
EUROCADRES verpflichtet sich, die Umsetzung der Charta zu überwachen.
Artikel 7
Die die Charta unterzeichnenden Mitgliedsorganisationen von EUROCADRES
verbreiten Informationen zu der Charta und ernennen eine für
die Umsetzung verantwortliche Kontaktperson.
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